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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 499

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 126/04, Beschluss v. 04.05.2004, HRRS 2004 Nr. 499


BGH 3 StR 126/04 - Beschluss vom 4. Mai 2004 (LG Lüneburg)

Urteilstenor (tateinheitlich begangenen Taten: Einstellung, Freispruch, Einheitlichkeit der Entscheidung).

§ 260 Abs. 3 StPO; § 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. November 2003 dahin geändert, daß

a) der Angeklagte freigesprochen wird, soweit das Landgericht das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt hat,

b) die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, soweit er freigesprochen worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf eines weiteren sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen hat es ihn freigesprochen. Im übrigen (Taten 1 bis 6) hat es das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß ihn das Landgericht in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe nicht freigesprochen hat. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil dem Angeklagten das jeweils angeklagte Verbrechen der Vergewaltigung nicht nachgewiesen werden konnte und die festgestellten, tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und des Beischlafs zwischen Verwandten, die mit der Vergewaltigung in Tateinheit stehen würden, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sind. Da die nicht nachgewiesenen Vorwürfe der Vergewaltigung schwerer wiegen als die verjährten Vergehen, war freizusprechen (vgl. BGHSt 1, 231, 235; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 46).

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten. Es war nicht nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Verjährung bereits bei Anklageerhebung eingetreten war (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 467 Rdn. 18).

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels besteht kein Anlaß, die Revisionsgebühr zu ermäßigen und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 499

Bearbeiter: Ulf Buermeyer