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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 94/03, Beschluss v. 10.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 94/03 - Beschluss vom 10. April 2003 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 30 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich begangen", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall eines Kraftfahrzeugs angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 30 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geändert und dabei auch die Bezeichnung einzelner Taten als "gemeinschaftlich begangen" entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24).

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 30 der Urteilsgründe werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal vier Jahre, einmal zwei Jahre, 27mal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer