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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 84/03, Beschluss v. 15.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 84/03 - Beschluss vom 15. Mai 2003 (LG Düsseldorf)

Vereinsverbot (Zuwiderhandlung; Sympathieerklärung).

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG; § 18 Satz 2 VereinsG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. November 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I. 3 der Urteilsgründe wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt wird. Die Geldstrafe kann in monatlichen Raten von 50 € erbracht werden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

Bearbeiter: Karsten Gaede