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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 82/03, Beschluss v. 08.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 82/03 - Beschluss vom 8. April 2003 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB), die gegen den Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 5. April 2001 festgesetzt worden war, entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aufrechterhalten hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede