Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 70/03, Beschluss v. 08.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 28. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt "wegen räuberischer Erpressung in 2 Fällen" "wegen schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen" verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2003 hat dem Senat vorgelegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede