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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 47/03, Beschluss v. 15.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 47/03 - Beschluss vom 15. Mai 2003 (LG Düsseldorf)

Vereinsverbot (Zuwiderhandlung; Sympathieerklärung).

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG; § 18 Satz 2 VereinsG

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

Bearbeiter: Karsten Gaede