HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 133
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 452/03, Beschluss v. 07.01.2004, HRRS 2004 Nr. 133
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einer Haarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellen Nötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde.
Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indes nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 133
Bearbeiter: Karsten Gaede