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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 133

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 452/03, Beschluss v. 07.01.2004, HRRS 2004 Nr. 133


BGH 3 StR 452/03 - Beschluss vom 7. Januar 2004 (LG Duisburg)

Sexuelle Nötigung (keine Verwendungsabsicht bei § 177 Abs. 3 StGB).

§ 177 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einer Haarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellen Nötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde.

Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indes nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 133

Bearbeiter: Karsten Gaede