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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 375

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 446/03, Beschluss v. 09.03.2004, HRRS 2004 Nr. 375


BGH 3 StR 446/03 - Beschluss vom 9. März 2004 (LG Düsseldorf)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aufhebung und Zurückverweisung der Sache; Ausgleich durch Verminderung der verwirkten Einzelstrafen; Verfahrenshindernis).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 46 Abs. 2 StGB; § 354a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Verfahrensverlängerung, die dadurch entstanden ist, dass das Urteil im Rechtsmittelzug teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muss, begründet für sich genommen regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

2. Die Entscheidung des Revisionsgerichts, dass bis zum tatrichterlichen Urteil kein Verfahrenshindernis infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung entstanden sei, ergeht regelmäßig in Rechtskraft für das gesamte weitere Verfahren, und dies grundsätzlich auch ungeachtet späterer weiterer Verzögerungen.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision geht daran vorbei, daß aufgrund der Revisionsentscheidung des Senats vom 31. Oktober 2002 die Einzelstrafen für die fünf noch verfahrensgegenständlichen Taten rechtskräftig geworden waren und das Landgericht nur noch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte. Auszugehen war dabei von den Einzelstrafen, die im ersten tatrichterlichen Urteil wegen der festgestellten Verfahrensverzögerung durch bezifferte Herabsetzung der eigentlich verwirkten Strafen festgesetzt waren. Zwar ist das Landgericht nun insoweit fehlerhaft von den nicht herabgesetzten Einzelstrafen ausgegangen, indes beruht das Urteil hierauf nicht. Das Landgericht hat diese Einzelstrafen wegen der Verfahrensverzögerung erneut um ein Drittel herabgesetzt und ist damit bei der Gesamtstrafenbildung im Ergebnis von Einzelstrafen ausgegangen, die der Höhe nach den rechtskräftigen Einzelstrafen entsprechen.

Die von der Revision nunmehr angestrebte Einstellung des Verfahrens wegen der im ersten tatrichterlichen Urteil festgestellten Verfahrensverzögerung kommt nicht in Betracht. Aufgrund der genannten Entscheidung des Senats steht mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren (§ 358 Abs. 1 StPO) - einschließlich des jetzt anhängigen Revisionsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 358 Rdn. 10) - fest, daß ein Verfahrenshindernis wegen einer Verfahrensverzögerung ganz ungewöhnlichen Ausmaßes (vgl. BVerfG NJW 2003, 225) nicht entstanden war.

Daß nach dem ersten tatrichterlichen Urteil ein weiterer Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK eingetreten sei, ist weder ersichtlich, noch wird es von der Revision vorgetragen. Eine Verfahrensverlängerung, die dadurch entstanden ist, daß das Urteil im Rechtsmittelzug teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, begründet für sich genommen regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 15). Eine Ausnahme im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW 2002, 2856, 2857) liegt hier nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 375

Bearbeiter: Ulf Buermeyer