HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 218
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 404/03, Beschluss v. 11.12.2003, HRRS 2004 Nr. 218
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft eine Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB nicht vorgenommen, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, daß sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, daß der angesichts des Tatbildes, insbesondere der abgeurteilten besonders schweren Fälle des sexuellen Mißbrauchs erforderliche, über den Vergleichsabschluß hinausgehende kommunikative Prozeß zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin stattgefunden hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 218
Bearbeiter: Karsten Gaede