HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 122
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 378/03, Beschluss v. 09.12.2003, HRRS 2004 Nr. 122
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Teilfreispruch, den das Landgericht mit der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14) begründet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 122
Bearbeiter: Karsten Gaede