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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 378/03, Beschluss v. 09.12.2003, HRRS 2004 Nr. 122


BGH 3 StR 378/03 - Beschluss vom 9. Dezember 2003 (LG Hildesheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Teilfreispruch, den das Landgericht mit der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14) begründet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede