Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 332/03, Beschluss v. 22.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 28. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nicht unbedenklich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Dies gilt ebenso für den vom Landgericht nicht ausdrücklich erwähnten Aspekt der besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten
Bearbeiter: Karsten Gaede