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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 94

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 302/03, Beschluss v. 17.12.2003, HRRS 2004 Nr. 94


BGH 3 StR 302/03 - Beschluss vom 17. Dezember 2003 (LG Oldenburg)

Berichtigung der Urteilsformel.

§ 260 StPO; § 268 StPO; § 356 StPO

Entscheidungstenor

Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wird dahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteilt worden ist" angefügt werden.

Gründe

Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufenes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung des Senats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003 - soweit es die Angeklagte L. betroffen hat - auf die - hinsichtlich der Angeklagten L. nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Umfang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegen von der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 94

Bearbeiter: Ulf Buermeyer