Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 292/03, Beschluss v. 30.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage der Zeugin K. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, daß die erhobene Rüge jedenfalls unbegründet ist. Die Zeugin hat sich nach qualifizierter Belehrung in der Hauptverhandlung und Beratung mit ihrem anwaltlichen Beistand bereit erklärt auszusagen. Auf Vorhalt des wesentlichen Inhalts ihrer bisherigen Aussage vor dem erkennenden Gericht hat sie diese als richtig bestätigt, wobei sie die Vorhalte an mehreren Stellen von sich aus entsprechend ihrer vorausgegangenen Aussage in der Hauptverhandlung ergänzt hat.
Bearbeiter: Karsten Gaede