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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 256/03, Beschluss v. 19.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 256/03 - Beschluss vom 19. August 2003 (LG Oldenburg)

Schädliche Neigungen; Darlegung; Urteilsformel.

§ 260 StPO; § 267 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift bemerkt der Senat

Zwar hat das Landgericht die Annahme schädlicher Neigungen beim Angeklagten Andreas D. nicht näher begründet. Solche ergeben sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem von der Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigten kriminellen Hintergrund des Treffens zum Zwecke einer Gebietsaufteilung unter Drogendealern, zu dem der Angeklagte mit einer geladenen Schußwaffe erschien, noch mit hinreichender Deutlichkeit. Die insoweit bagatellisierenden Ausführungen der Verteidigung sind unverständlich.

Daß die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben, ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, wohl aber die gleichartige Tateinheit (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 26).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer