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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 247/03, Beschluss v. 05.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 247/03 - Beschluss vom 5. August 2003 (LG Bückeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 27. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede