Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 239/03, Beschluss v. 17.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte anstelle "der Körperverletzung in zwei Fällen" der "gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung" schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede