Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 226/03, Beschluss v. 17.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung lediglich auf eine Bedrohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. § 253 StGB) abgestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß der Angeklagte durch den Hinweis auf den Überfall vom 30. November 2001 mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB) gedroht hat.
Durch die unterlassene Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.
Bearbeiter: Karsten Gaede