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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 222/03, Beschluss v. 17.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 222/03 - Beschluss vom 17. Juli 2003 (LG Oldenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. März 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte K. eine unzureichende Differenzierung im Strafmaß zu dem "Haupttäter" R. beanstandet, verbietet sich ein Vergleich auch deshalb, weil seiner Verurteilung insgesamt 21 Betrugstaten in zwei verschiedenen Tatkomplexen gegenüber 10 Fällen in nur einem Tatkomplex bei R. zugrunde liegen. Im übrigen geht auch ein Vergleich der nunmehr verhängten Strafen mit den aufgehobenen Strafen im ersten Urteil fehl, da dessen Strafen nach der Aufhebung keinerlei Wirkung mehr entfalten (von der Begrenzung des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO abgesehen). Auf die nicht zutreffende Erwägung des Generalbundesanwalts, auch der Angeklagte K. sei wie R. vorbestraft gewesen, obgleich die genannte Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg vom 12. Juni 1998 erst nach Tatbegehung erfolgt war, kommt es daher nicht an.

Für die weitere Beanstandung, die Verfahrensverzögerung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, kann es entgegen der Darlegung des Generalbundesanwalts nicht auf die Ausführungen des Senats in seinem ersten Beschluß vom 23. November 2000 ankommen, da die vom Landgericht festgestellte Verzögerung einen danach liegenden Zeitraum betrifft. Die Rüge ist gleichwohl unbegründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts bei der Bestimmung des Maßes der Kompensation nicht festzustellen ist.

Bearbeiter: Karsten Gaede