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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 211/03, Beschluss v. 08.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 211/03 - Beschluss vom 8. Juli 2003 (Auswärtige große Strafkammer des LG Kleve in Moers)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Änderung des Tenors (Tateinheit; Tatmehrheit; unveränderter Schuldgehalt).

§ 349 Abs. 4 StPO; § 52 StGB; § 53 StGB; § 260 Abs. 4 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 24. Februar 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in zwei Fällen und des versuchten Betruges schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 2003 ausgeführt:

"Keinen Bestand kann der Schuldspruch jedoch haben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt ist.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den zweiten Brand am 13. Oktober 1997 gegen 0.20 Uhr seiner Versicherung gemeldet (UA S. 11). Feststellungen über eine gesonderte Meldung des ersten Brandes an die Versicherung durch den Angeklagten enthält das Urteil nicht. Die festgestellten Gespräche mit dem Zeugen W. (UA S. 10) - über ..... dessen Heranziehung enthält das Urteil keine Feststellungen - belegen den Beginn der Ausführungshandlung eines versuchten Betruges nicht. Die Geltendmachung des durch die Brände entstandenen Gesamtschadens bei der Provinzial-Versicherung stellt sich insoweit lediglich - wovon die Strafkammer wohl auch im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung (UA S. 48) ausgegangen ist - als eine Handlung im Rechtssinne dar.

Insoweit ist der Schuldspruch abzuändern.

Die Abänderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der wegen des weiteren Betrugsversuchs verhängten Einzelstrafe. Dadurch wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe aber nicht berührt, da angesichts der übrigen Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und neun Monaten sowie sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, daß sich durch den Wegfall der Verurteilung wegen eines weiteren versuchten Betruges der Gesamtschuldgehalt der Taten des Angeklagten nicht ändert.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer