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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 21/03, Beschluss v. 18.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 21/03 - Beschluss vom 18. Februar 2003 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 353 Nr. 32 und 2000, 357 Nr. 26).

Durch die - im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und die Tatumstände - kaum verständliche Abweichung des Landgerichts vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede