HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 211
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 201/03, Beschluss v. 27.01.2004, HRRS 2004 Nr. 211
Die "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. September 2003 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. März 2003 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle "Beschwerde" eingelegt. Diese ist nicht statthaft. Ein Beschuß nach § 349 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar, insbesondere ist auch das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben.
Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig, weil der Verwerfungsbeschluß nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Aufhebung und der Abänderung durch das Revisionsgericht entzogen ist (Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 35).
Als Antrag nach § 33 a StPO wäre die "Beschwerde" ebenfalls nicht zulässig, weil nur gerügt wird, die Entscheidung des Senats sei falsch (Maul in KK 5. Aufl. § 33 a Rdn. 3), nicht jedoch, daß der Beschwerdeführer zu Tatsachen oder Beweisergebnissen im Revisionsverfahren nicht gehört worden sei.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 211
Bearbeiter: Karsten Gaede