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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 180/03, Beschluss v. 21.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 180/03 - Beschluss vom 21. Mai 2003 (LG Duisburg)

Revisionsbegründung durch den Verteidiger (zweifelsfreie Übernahme der vollen Verantwortung; Unzulässigkeit der Revision).

§ 345 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2003 ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Denn sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO, wonach eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, die dieser grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ-RR 2002, 309 m.w.N.).

Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Formulierung in der Revisionsbegründungsschrift, es werde 'auftragsgemäß' die Verletzung materiellen Rechts gerügt, und der sich daran anschließenden - in indirekter Rede erfolgten - Wiedergabe der vom Angeklagten stammenden Ausführungen, mit denen er die Strafzumessung beanstandet. Dies deutet darauf hin, dass der Verteidiger sich von dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift distanziert, zumal da er keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat. Die Revisionsbegründung ist daher trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Externe Fundstellen: NStZ 2004, 166

Bearbeiter: Karsten Gaede