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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 173/03, Beschluss v. 24.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 173/03 - Beschluss vom 24. Juni 2003 (LG Halle)

Schuldspruchänderung (Erstreckung auf Mitangeklagte)

§ 357 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. September 2002 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten O. und K. (§ 357 StPO) nicht wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung, sondern wegen sexueller Nötigung verurteilt sind (vgl. BGH NStZ 2000, 418; NStZ-RR 2000, 326).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede