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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 172/03, Beschluss v. 21.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 172/03 - Beschluss vom 21. Mai 2003 (LG Duisburg)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Februar 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter dabei nicht eingeräumt. Nach den Feststellungen zu dem Alkoholmißbrauch durch den Angeklagten (UA S. 12) und der jetzt abgeurteilten, unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Tat, drängte sich diese Prüfung auf. Üblicherweise konsumierte der Angeklagte bis zu einer Flasche Weinbrand, daneben - über den Tag verteilt - sechs bis sieben Flaschen Bier und bis zu fünf bis sechs Tabletten Diazepam täglich. Die vorliegende Tat beging er nach dem Konsum von Bier, Diazepam und sechs Gläsern Weinbrand, wobei er erheblich unter Alkoholeinwirkung stand (UA S. 12). Unter diesen Umständen bestehen genügend Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfG 91, 1). Deshalb war eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich."

Dem tritt der Senat bei. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer