Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 109/03, Beschluss v. 15.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; die Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von jeweils 2.500 stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, der auch bei § 73 a StGB anwendbar ist (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bearbeiter: Ulf Buermeyer