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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 109/03, Urteil v. 15.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 109/03 - Urteil vom 15. Mai 2003 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, nach Antrag und Begründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt höhere Freiheitsstrafen.

Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer