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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 100/03, Beschluss v. 15.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 100/03 - Beschluss vom 15. April 2003 (LG Wuppertal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73 d StGB gestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der Vergütung, die der Angeklagte im Fall 1 für seine Fahrerdienste und damit unmittelbar aus der Tat erlangt hat, ist vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).

Bearbeiter: Karsten Gaede