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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 449/02, Beschluss v. 20.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 449/02 - Beschluss vom 20. Februar 2003 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. August 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen eines "Verstoßes gegen das Waffengesetz" (bezüglich der Hahndoppelflinte Kal. 16, WaffenNr. 36539) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen unerlaubter Bearbeitung einer Schußwaffe verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen eines "Verstoßes gegen das Waffengesetz" (zutreffend: wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Die Verfahrenseinstellung führt zu der Änderung und Neufassung des Schuldspruchs.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Besetzungsrüge zulässig erhoben, jedoch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen unbegründet ist.

Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede