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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 420/02, Urteil v. 10.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 420/02 - Urteil vom 10. April 2003 (LG Oldenburg)

Gefährliches Werkzeug (Beisichführen, Verwenden, Eignung zur Zufügung erheblicher Verletzungen); sonstiges Werkzeug (Beisichführen, Verwenden).

§ 177 Abs. 3 StGB; § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter das Werkzeug oder Mittel schon von vornherein bei sich führt, um es bei der Tat zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des Opfers einzusetzen. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Täter das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung einsatzbereit bei sich hat, wofür es auch genügt, wenn er es erst am Tatort ergreift (BGH NStZ 1999, 242, 243).

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und namentlich beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen schwerer sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädigte in seinem Lkw als Anhalterin mitgenommen. Um sie zur Duldung sexueller Handlungen zu zwingen, forderte er sie auf dem Parkplatz einer von ihm belieferten Raststätte auf, sich auszuziehen und sich in die Schlafkabine des Lkw zu begeben, ansonsten werde er ihr die Kehle durchschneiden. Hierbei hielt er ihr einen "Schraubenschlüssel" an den Hals, den die Geschädigte als "spitzen Gegenstand" fühlte, ohne zu erkennen, um was es sich genau handelte. Anschließend entkleidete er sie bis auf die Unterwäsche und brachte sie in die Schlafkabine, wo er sie mit einem Seil an den Armen fesselte, festband und am ganzen Körper berührte. Bei einer späteren Unterbrechung der Fahrt entkleidete er die Geschädigte dann völlig, berührte sie an Brüsten und Geschlechtsteil und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Hiervon ließ er aufgrund des Widerstands der Geschädigten jedoch wieder ab. Schließlich gelang es der Geschädigten zu fliehen.

Das Landgericht meint, eine Verurteilung des Angeklagten nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB komme nicht in Betracht, weil der Schraubenschlüssel offensichtlich zum Bordwerkzeug des Lkws gehört habe und nicht davon auszugehen sei, daß ihn der Angeklagte bei sich führte, um bei Bedarf den Widerstand einer als Anhalterin mitgenommenen Frau durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern beziehungsweise zu überwinden.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter das Werkzeug oder Mittel schon von vornherein bei sich führt, um es bei der Tat zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des Opfers einzusetzen.

Vielmehr ist es ausreichend, daß der Täter das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung einsatzbereit bei sich hat, wofür es auch genügt, wenn er es erst am Tatort ergreift (BGH NStZ 1999, 242, 243). Danach hat der Angeklagte hier sowohl den Schraubenschlüssel als auch das zur Fesselung des Opfers eingesetzte Seil im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei sich geführt, ohne daß es darauf ankommt, zu welchen Zwecken diese Gegenstände sich ursprünglich in dem Lkw befanden.

Darüber hinaus kann der Angeklagte aber durch den Einsatz des "Schraubenschlüssels" auch den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Hierfür ist es ohne Belang, ob der "Schraubenschlüssel" nach seiner Beschaffenheit generell bestimmt und geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Denn im Rahmen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB genügt es, wenn er die Gefährlichkeit durch die konkrete Art des Einsatzes gewinnt (vgl. BGHSt 46, 225, 228: in die Scheide des Tatopfers eingeführte, scharfkantige Metallfigur; BGH NStZ 2000, 419: als Schlagwerkzeug eingesetzter Cowboystiefel; BGH NStZ-RR 2002, 108: in den Rücken des Opfers gedrücktes rostiges Winkeleisen). Hierzu sind jedoch noch weitere Feststellungen zu der Beschaffenheit des "Schraubenschlüssels" erforderlich (gemeint Schraubendreher oder tatsächlich Schraubenschlüssel, gegebenenfalls welcher Art?). Allein die Tatsache, daß das Tatopfer das ihr an den Hals gehaltene Instrument als "spitzen Gegenstand" empfand, ist insoweit noch nicht hinreichend aussagekräftig. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2003, 202

Bearbeiter: Ulf Buermeyer