Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 419/02, Beschluss v. 05.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch angesichts der Verwendung einer Zünderattrappe (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung und exhibitionistischer Handlungen verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel