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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 413/02, Beschluss v. 05.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 413/02 - Beschluss vom 5. Dezember 2002 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. August 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem besonders schweren Fall" verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Brandstiftung, des Diebstahls in zehn Fällen sowie des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der Brandstiftung, des Diebstahls im besonders schweren Fall in zehn Fällen, eines weiteren Diebstahls sowie des unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem besonders schweren Fall" verurteilt worden ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der im Fall II. 7 verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat bei den Fällen des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB die Bezeichnung "im besonders schweren Fall" entfallen lassen, weil das Vorliegen von Regelbeispielen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 23 Einzelstrafen (eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, fünf Freiheitsstrafen von fünf Monaten, vier Freiheitsstrafen von vier Monaten, acht Freiheitsstrafen von drei Monaten, eine Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Geldstrafen) aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von fünf Monaten auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ausgewirkt hat.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer