Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 388/02, Beschluss v. 03.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint, sind rechtlich nicht unbedenklich. Der Angeklagte ist durch die darauf gestützte Ablehnung der Sicherungsverwahrung aber nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede