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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 383/02, Beschluss v. 28.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 383/02 - Beschluss vom 28. Oktober 2002 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre im übrigen auch unbegründet.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer