Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 380/02, Beschluss v. 05.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB bemerkt der Senat:
Ungeachtet verschiedener Urteilswendungen, die mit Blick auf die nach der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu stellenden Anforderungen Bedenken begegnen, kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen noch entnommen werden, daß die Kammer der Maßregel konkrete Erfolgsaussicht beimißt.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer