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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 360/02, Beschluss v. 19.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 360/02 - Beschluss vom 19. Dezember 2002 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W. im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; denn insoweit ist das Merkmal der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend festgestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch, soweit es den Angeklagten W. betrifft, dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der unterlassenen Hilfeleistung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Wegfall des Falles II. 5. der Urteilsgründe hat keine Auswirkungen auf die Höhe der verhängten Jugendstrafe.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede