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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 35/02, Beschluss v. 14.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 35/02 - Beschluss vom 14. Mai 2002 (LG Krefeld)

Beweiswürdigung (unzulässige Würdigung eines Bestreitens des Angeklagten als Teilschweigen); nemo tenetur Grundsatz.

§ 261 StPO; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 257 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung und in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.

Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte 1995 und 1996 seine Ehefrau in einer Mehrzahl von Fällen gequält und zu sexuellen Handlungen genötigt hat. Im angefochtenen Urteil wird die Beweiswürdigung mit den Worten eingeleitet, die Feststellungen beruhten "auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, sowie den weiteren, ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln" (UA S. 42). Unmittelbar im Anschluß daran heißt es: "Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, alles, was geschehen sei, sei mit Einverständnis der Zeugin U. erfolgt. Im Übrigen hat er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht." Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, die Handlungen beruhten auf dem Einvernehmen mit dem Opfer innerhalb einer sadomasochistischen Beziehung, referiert das Landgericht die Aussage der Ehefrau, die als Zeugin masochistische Neigungen verneint hat, und die gutachterliche Stellungnahme einer Sachverständigen, die das Fehlen masochistischer Veranlagung beim Opfer festgestellt hat, und fährt fort: "Dem ist auch der Angeklagte nicht mehr entgegen getreten, was vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre, wenn er dieser Aussage der Zeugin nicht zustimmen würde" (UA S.43).

Danach sind in den Urteilsgründen eine Einlassung des Angeklagten und sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung gewürdigt worden. Dies wird entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts durch die an anderer Stelle der Urteilsgründe zu findende, beiläufige Bemerkung, der Angeklagte habe sich nicht geäußert (UA S. 62), nicht entkräftet.

Demgegenüber macht die Revision geltend, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung umfassend geschwiegen. Dieses Vorbringen wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Dort ist protokolliert, daß der Angeklagte nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erklärt hat, er sei zur Äußerung nicht bereit, und auch bei der Gewährung des letzten Wortes nichts geäußert hat. Eine Sacheinlassung des Angeklagten ist der Niederschrift auch sonst nicht zu entnehmen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht damit fest, daß sich der Angeklagte - entgegen den Urteilsgründen - nicht zur Sache eingelassen hat. Die Niederschrift steht auch der Möglichkeit entgegen, daß der Angeklagte im Rahmen einer Äußerung nach § 257 StPO eine Sacheinlassung gegeben haben könnte (vgl. hierzu BGH StV 1994, 468). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Angeklagte - wie hier - zunächst erklärt hat, sich zur Anklage nicht zu äußern (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; BGH NStZ 2000, 217).

Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht das Urteil, denn das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich auf dieses angebliche Aussageverhalten des Angeklagten abgehoben und dessen Teileinlassung als Beweisanzeichen gewertet (UA S. 43, 50).

Externe Fundstellen: StV 2002, 531

Bearbeiter: Karsten Gaede