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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 329/02, Beschluss v. 31.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 329/02 - Beschluss vom 31. Oktober 2002 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend zu entnehmen, daß es sich um eine gemeinsame Kurierfahrt gehandelt hatte, bei der der Kurierlohn auch für beide Beteiligte bestimmt war.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer