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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 323/02, Beschluss v. 26.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 323/02 - Beschluss vom 26. September 2002 (LG Mönchengladbach)

Gefährliche Körperverletzung (Schlag mit einer leeren Getränkekiste).

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht Anlaß zu folgenden Bemerkungen

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe jeweils wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, weil er das Messer dem Opfer an den Hals gehalten und damit das gefährliche Werkzeug nicht nur mit sich geführt, sondern bei Begehung der Taten auch verwendet hat. Das Einschlagen auf das Opfer mit der leeren Getränkekiste im Falle II. 2. erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten wegen Betäubungsmittelabhängigkeit bei Begehung der Taten II. 2. und II. 3. wird von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen (zu den Voraussetzungen vgl. BGH NStZ 1999, 448). Damit ist der - ohnehin kaum nachvollziehbaren - Wertung der beiden Taten als minderschwere Fälle jede Grundlage entzogen.

Nicht gerechtfertigt ist auch der Härteausgleich, den das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall Il. 1. der Urteilsgründe gewährt hat, weil eine an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe von 30 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erledigt war. Bei Einbeziehung dieser Geldstrafe wären nämlich zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen, was für den Angeklagten ungünstiger gewesen wäre.

Der Angeklagte wird durch die Rechtsfehler, die sich sämtlich zu seinen Gunsten ausgewirkt haben, nicht beschwert.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer