hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 294/02, Beschluss v. 08.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 294/02 - Beschluss vom 8. Oktober 2002 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; nachträglicher Ausspruch über die Anrechnung in Italien erlittener Freiheitsentziehung durch den BGH.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1 StPO; § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Mai 2002 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in Italien nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Bearbeiter: Karsten Gaede