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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 290/02, Beschluss v. 29.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 290/02 - Beschluss vom 29. Oktober 2002 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Bezeichnung gewerbsmäßig entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede