Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 266/02, Beschluss v. 13.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen nicht unbedenkliche Betonung der Emotionslosigkeit des Angeklagten hat sich auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht ausgewirkt.
Bearbeiter: Stephan Schlegel