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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 254/02, Beschluss v. 28.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 254/02 - Beschluss vom 28. Oktober 2002 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf der nicht unbedenklichen strafschärfenden Erwägung, die geschädigten Kassiererinnen gehörten einer besonders schutzwürdigen Berufsgruppe an, beruht die Strafe hier nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede