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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 193/02, Beschluss v. 27.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 193/02 - Beschluss vom 27. Juni 2002 (LG Oldenburg)

Sicherungsverwahrung (noch ausreichende Darstellung; Vorverurteilungen).

§ 66 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist noch so hinreichend begründet (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Darstellung 3 und Vorverurteilungen 5), daß eine ausreichende revisionsrechtliche Kontrolle möglich ist.

Zwar stützt sich das Landgericht pauschal auf § 66 StGB ohne die angewandte Alternative der Vorschrift (Abs. 1, 2 oder 3) zu nennen. Aus der anschließenden Wiedergabe der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB läßt sich jedoch entnehmen, daß es diese Rechtsgrundlage heranziehen wollte.

Weiterhin hat die Strafkammer von den erforderlichen zwei Vorverurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeweils einer freiheitsentziehenden Strafe von mindestens einem Jahr ausdrücklich lediglich die Verurteilung vom 27. August 1991 durch das Landgericht Oldenburg wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren unter Einbeziehung eines weiteren Urteils mitgeteilt. Als weitere Vorverurteilung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt nach den Urteilsgründen nur die in der Verurteilung vom 8. März 1996 durch das Landgericht Oldenburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren enthaltene Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a. in Betracht. Die für diese Tat ausgesprochene Einzelstrafe, auf die es entscheidend ankommt (vgl. BGHSt 34, 321; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn, 5), ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Daß für diese Tat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den geschilderten Straftaten, die der Gesamtstrafe von vier Jahren zu Grunde liegen, und den mitgeteilten angewendeten Strafvorschriften "StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 ..." mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Bearbeiter: Karsten Gaede