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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 174/02, Beschluss v. 31.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 174/02 - Beschluss vom 31. Oktober 2002 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil dahin neu gefaßt, daß die Angeklagte wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und Zuhälterei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens im Fall 4 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe von drei Monaten. Da die Angeklagte nur noch wegen einer Tat verurteilt wird, entfällt auch die vom Landesgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. In dem verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Bearbeiter: Karsten Gaede