Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 106/02, Beschluss v. 23.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ob die rechtlich bedenkliche Strafzumessung wegen versuchten Totschlags (Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle, UA S. 40) auf die Revision der Nebenklägerin, die die Nichtverurteilung wegen versuchten Mordes rügt, der Nachprüfung unterliegt, erscheint fraglich. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen (ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 7). Für diese Auffassung spricht, dass der Strafausspruch des abgeurteilten Nebenklagedelikts nach § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulässigen Revisionsrüge eines Nebenklägers sein kann. Diesem Anliegen des Gesetzgebers würde nicht Rechnung getragen werden, wenn eine solche Strafmaßnachprüfung allein dadurch erreicht werden kann, dass die Nichtaburteilung eines tateinheitlichen - möglicherweise völlig fernliegenden - Nebenklagedelikts gerügt wird. Dem entspricht, dass sich eine zulässige Revision des Nebenklägers auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriften über das Nebenklagedelikt erstreckt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berechtigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des Nebenklagedelikts - stehen würde (BGHSt 43, 15 f.). Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer, die das Strafmaß gegenüber der ersten Verurteilung ohnehin schon um ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht hatte, ohne die bedenklichen Erwägungen zu einer noch höheren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer