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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StE 2/01, Beschluss v. 31.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StE 2/01-4-2 - Beschluss vom 31. Januar 2002

Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

§ 121 StPO; § 122 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Naumburg übertragen.

Gründe

Die Angeschuldigten D., M. und K. sind am 5. Juli 2001 festgenommen worden und befinden sich seit 6. Juli 2001 in Untersuchungshaft auf Grund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Bitterfeld vom gleichen Tage. Der Angeschuldigte L. befindet sich seit dem 25. Juli 2001 in Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24. Juli 2001. Die vorgenannten Haftbefehle des Amtsgerichts Bitterfeld wurden nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ersetzt durch Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs jeweils vom 17. August 2001. Den Angeschuldigten liegt zur Last, gemeinsam mit dem weiteren, auf freiem Fuß befindlichen Mitangeschuldigten Z. am 29. Juni 2001 nachts gegen 2.20 Uhr in J. aus Haß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei Brandsätze in das von einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte Geschäft "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod der im ersten Stock des Gebäudes wohnenden Menschen billigend in Kauf genommen zu haben. Die Geschäftsräume wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen Personen, darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Löschen des Feuers gerettet werden. Der Angeschuldigte L. hatte vor der Tatdurchführung die Anweisungen zur Befüllung der beiden Bierflaschen mit Benzin und zur Fertigung der Lunten gegeben sowie den übrigen Beteiligten die Örtlichkeit und die Fluchtwege erklärt. Die Angeschuldigten D. und M. hatten sich mit den gefertigten Brandsätzen zum "Asia-Haus" begeben und dort die Schaufensterscheiben eingeschlagen und die Brandsätze geworfen. Der Angeschuldigte L. war ihnen in einigem Abstand gefolgt. Der Tatbeitrag des Angeschuldigten K. bestand darin, daß er die Täter zum Tatort mit dem von ihm geführten Pkw transportiert und an einer zuvor vereinbarten Stelle nach Durchführung des Anschlags zur Ermöglichung der Flucht wieder aufgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs und des dringenden Tatverdachts wird auf die zwischenzeitlich gefertigte Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2001 sowie auf die Beschlüsse des Senats vom 9. November 2001 (StB 17 bis 19/01) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe der zu erwartenden Freiheits- bzw. Jugendstrafen besteht Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, der auch durch mildere Maßnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO), die auch der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Naumburg für erforderlich hält, sind gegeben. Zwischenzeitlich ist die Anklageschrift durch den Generalbundesanwalt gefertigt worden und am 20. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangen. Damit ist unter den gegebenen Umständen der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz in dem gegen fünf Angeschuldigte geführten Strafverfahren nicht verletzt. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist angesichts der zu erwartenden Strafen auch nicht unverhältnismäßig.

Bearbeiter: Karsten Gaede