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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 9/01, Beschluss v. 07.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 9/01 - Beschluß v. 7. Februar 2001 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Blutalkoholberechnung

§ 349 Abs. 2 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hätte seiner Nachtrunkberechnung zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich der Weinbrand-Colamischungen ein Resorptionsdefizit von 30 % anstatt von 10 % zugrundelegen müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und 8), so daß von einer etwas höheren Tatzeit-BAK als der errechneten 2,56 %o auszugehen ist. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil nicht. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bejaht. Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist wegen der festgestellten aussagefähigen psychodiagnostischen Kriterien ausgeschlossen, zumal der errechneten maximalen Tatzeit-BAK wegen der langen Zeit der Rückrechnung und der Alkoholgewöhnung des Angeklagten keine große Indizwirkung zukommt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26; BGH NStZ 1997, 591 f.; BGH NStZ-RR 1997, 162).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck