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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 79/01, Beschluss v. 18.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 79/01 - Beschluß v. 18. Juli 2001 (LG Hamburg)

Nötigung und Räuberische Erpressung in Tateinheit; Absicht rechtswidriger Zueignung; Vermögensnachteil (Beeinträchtigung des Besitzrechtes); Stoffgleichheit; Fehlerhafte Anwendung des Zweifelssatzes zum Nachteil des Angeklagten; Finale Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und (angestrebtem) Nötigungserfolg

§ 240 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 52 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2000

a) im Fall II. C. 2. der Urteilsgründe (= Fall 7 der Anklage), auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Verurteilung beider Angeklagter wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung entfällt;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) im Schuld- und Strafausspruch im Fall II. E. der Urteilsgründe (= Fall 77 der Anklage), auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft;

sowie

bb) hinsichtlich der gegen den Mitangeklagten B. verhängten - zweiten - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. unter Freispruch im übrigen wegen räuberischer Erpressung (Fall II. C. 1. der Urteilsgründe = Fall 6 der Anklage) und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Fall II. C. 2. = Fall 7 der Anklage) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und darüber hinaus wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung (Fall II. E. der Urteilsgründe = Fall 77 der Anklage) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte D. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, gemäß § 357 StPO auch zugunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten B.

1. Soweit der Angeklagte D. im Fall II. C. 2. der Urteilsgründe Fall 7 der Anklage) auch wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung verurteilt wurde, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den diesbezüglichen Feststellungen drohten die beiden Angeklagten im Verlauf des Jahres 1997 dem Geschädigten A. mit Mißhandlungen oder Tötung, wenn er nicht eine "Spende" von 15.000 DM für die PKK zahle. Da A. nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügte, erhielt er von den Angeklagten ein mit 2.000 DM verzinsliches "Darlehen" über 10.000 DM, um sich damit ein Geschäft aufzubauen und aus den mit diesem erwirtschafteten Erlösen seine "Schulden" bei den Angeklagten abzahlen zu können. In der Folge übergab A. den Angeklagten u. a. am 30. Oktober 1997 6.000 DM in bar und einen Scheck über 2.000 DM. Das Landgericht konnte nicht klären, ob diese Zahlung von A. zur teilweisen Rückführung des "Darlehens" oder auf die geforderte "Spende" für die PKK geleistet wurde und wofür sie von den Angeklagten bestimmt war. Es geht zugunsten der Angeklagten davon aus, daß A. auf das "Darlehen" leistete; denn in diesem Fall verringere sich die abgepreßte Geldsumme und komme hinsichtlich der gezahlten 8.000 DM nur eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht. Jedoch scheide ein Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung aus, da insoweit wiederum zugunsten der Angeklagten davon auszugehen sei, daß die Zahlung für die PKK bestimmt war. Deshalb könne nur versuchte Nötigung angenommen werden.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, den Angeklagten habe ein Darlehensrückzahlungsanspruch zugestanden und (räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) träfen tateinheitlich zusammen, wenn der Täter das Opfer durch ein einheitliches Nötigungsmittel sowohl zur Erfüllung einer berechtigten Geldforderung als auch zur Bezahlung nicht geschuldeter Geldbeträge zwingt (vgl. RG GA 48 < 1901 >, 451 f. für den Fall, daß dem Opfer unberechtigt eine Geldzahlung und die geschuldete Rückgabe eines Schuldscheines abgenötigt werden soll); denn hier beruht die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes. Da das Landgericht nicht festzustellen vermochte, daß die Angeklagten Nötigungsmittel auch zur Erzwingung der Darlehensrückzahlung einsetzten, scheidet eine - allein auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhende - Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung aus, da sie sich in Wahrheit zu Lasten des Angeklagten auswirkt. Allein der Umstand, daß A. die 8.000 DM möglicherweise unter dem Eindruck vorangegangener, auf die Erzwingung der "PKK-Spende" gerichteter Nötigungshandlungen zur "Darlehenstilgung" zahlte und sie von den Angeklagten mit dieser Zweckbestimmung entgegengenommen wurden, stellt nicht nachträglich die für eine Verurteilung nach § 240 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und (angestrebtem) Nötigungserfolg her.

Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen versuchter Nötigung hat daher zu entfallen. Die gegen ihn im Fall 7 der Anklage verhängte Einzelstrafe sowie die unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe gebildete Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten werden hiervon nicht berührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung bei der Strafzumessung berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, daß das Landgericht zu dieser Verurteilung nur unter zweifacher Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" gelangte, und unter Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat jedoch ausschließen, daß dieses im Fall 7 der Anklage auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es nicht zu der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Nötigung gelangt wäre; denn damit hat es die Mindeststrafe von drei Jahren aus dem gemäß § 2 Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei angewendeten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. nur knapp überschritten. Aus diesem Grund wird auch die Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten durch den fehlerhaften Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nicht berührt.

Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken (Kuckein in KK 4. Aufl. § 357 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Auch bei ihm wirkt sich dies auf die für den Fall 7 der Anklage verhängte Einzelstrafe nicht aus. Die unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe gebildete Gesamtstrafe hat ohnehin aus den unter 2. dargelegten Gründen zu entfallen.

2. Die Verurteilung des Angeklagten D. im Fall II. E. der Urteilsgründe (= Fall 77 der Anklage) hat keinen Bestand. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung wird von den Feststellungen nicht getragen.

Mit dem Ziel, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in dem türkischen Kulturverein des Geschädigten C. Gewinne zu erzielen, wurde der Angeklagte D. im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten B. und weiteren Tatbeteiligten - teilweise unter Einsatz eines Taschenmessers - gegen C. tätlich und drohte ihm mit weiterer Gewaltanwendung, um diesen hierdurch zu zwingen, in den Räumen des Kulturvereins den Verkauf von Rauschgift zu dulden.

Danach hat sich der Angeklagte D. nicht der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - mit der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs in den Räumen des Kulturvereins tatsächlich bereits ein Vermögensnachteil des C. im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB vorgelegen hätte, weil hierdurch sein Besitzrecht an den Vereinsräumen durch Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit und drohende behördliche Maßnahmen in vermögensmindernder Weise beeinträchtigt worden wäre. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.) zwischen einem solchen etwaigen Vermögensnachteil und der von dem Angeklagten erstrebten Bereicherung; denn letztere hätte sich nicht spiegelbildlich als Schaden im Vermögen des C. niedergeschlagen. Die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung sollte durch die Erlöse aus den von C. zu duldenden Rauschgiftverkäufen erzielt werden, nicht aus der diesem abgepreßten Erlaubnis, derartige Geschäfte in den Räumen des Kulturvereins zu tätigen. Diese hatte als solche für den Angeklagten keinen Vermögenswert.

Die Verurteilung im Fall 77 der Anklage ist daher insgesamt aufzuheben (Kuckein aaO § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Die Aufhebung ist wiederum gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken und führt bei diesem auch zum Wegfall der Gesamtstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, in die die gegen ihn im Fall 77 der Anklage ausgesprochene Einzelstrafe von drei Jahren einbezogen wurde.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob durch die Vorgänge vom 4. Dezember 1998, als C. nach den bisherigen Feststellungen von D. und anderen Beteiligten zur Durchsetzung ihrer Forderung, seine Zustimmung zum Verkauf von Betäubungsmitteln in dem Kulturverein zu erteilen, bedroht, zwangsweise aus den Räumen des Kulturvereins zu dem Parkplatz des Einkaufszentrums "Mümmelmannsberg" verbracht und dort schließlich geschlagen wurde, der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verwirklicht sein könnte (zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und zu erpressender Handlung und der möglichen selbständigen Bedeutung einer solchen Zustimmung vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 239 a Rdn. 4a m.w.Nachw.).

3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Verfahrensrügen und der Sachrüge keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten D. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Externe Fundstellen: NStZ 2002, 254; NStZ-RR 2002, 9

Bearbeiter: Karsten Gaede