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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 507/01, Urteil v. 21.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 507/01 - Urteil vom 21. März 2002 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 18. Juli 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Bearbeiter: Karsten Gaede