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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 503/01, Urteil v. 18.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 503/01 - Urteil vom 18. April 2002 (LG Lüneburg)

Totschlag; Mord; Notwehr (Unmittelbarkeit; Notwehrlage; Putativnotwehr; Einschränkungen der Notwehr in sozialen Näheverhältnissen; Ehe; Konfliktvermeidungsgebot); Beweiswürdigung (Widersprüche; Gesamtwürdigung).

§ 212 StGB; § 32 StGB; § 33 StGB; § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

1. Allein eine subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen noch keine Notwehrlage. Sollte die Angeklagte den irrigen Schluss gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so kämen allenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht, auf die aber § 33 StGB keine Anwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141).

2. Zwar haben frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Ehegatten unter bestimmten Umständen abverlangt, auf ein sicher wirkendes, aber tödliches Verteidigungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eines milderen Mittels die Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten ließ (BGH GA 1969, 117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (einschränkend schon BGH NJW 1984, 986), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unter den hier gegebenen Umständen war der Angeklagten schon deshalb Zurückhaltung auferlegt, weil sie in der Vergangenheit, auch als die Trennungen von bereits erfolgreich vollzogen waren, immer wieder von sich aus ohne Zwang oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu diesem zurückkehrte und dadurch selbst dazu beigetragen hat, dass das spätere Opfer sie und die Tochter körperlich misshandeln konnte. Es war ihr zumindest zuzumuten, bei den ersten Anzeichen eines möglicherweise eskalierenden Streites die Wohnung mit dem Kind zu verlassen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, ihren Ehemann am 18. Mai 2000 mit mehreren Messerstichen vorsätzlich getötet zu haben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagte war mit Detlef M., dem späteren Tatopfer, seit Februar 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Nach der Eheschließung kam es häufig vor, daß er - vor allem unter Alkoholeinfluß - die Angeklagte aus nichtigem Anlaß mit Fäusten am ganzen Körper und im Gesicht schlug, so daß sie eine Vielzahl von Blutergüssen davontrug. Die Angeklagte wagte nicht, sich Detlef M. zu widersetzen, da dieser keinen Widerspruch duldete, sondern solchen zum Anlaß nahm, die Angeklagte noch heftiger körperlich zu mißhandeln. Im Februar 1998 unternahm sie einen ersten Versuch, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Sie begab sich mit ihren Kindern, einschließlich des im März 1997 geborenen gemeinsamen Sohnes Alexander, in ein Frauenhaus. Sie nahm aber von sich aus zu Detlef M. nach einer Woche wieder telefonisch Kontakt auf und kehrte zu ihm zurück, nachdem er versprochen hatte, sein Verhalten zu ändern. Trotz dieses Versprechens schlug er aber die Angeklagte - vor allem unter Alkoholeinfluß - wieder und im Sommer 1998 erstmals auch deren 1984 geborene Tochter Kathrin, als diese ihrer Mutter, die von M. gewürgt wurde, beistehen wollte.

Im Oktober oder November 1998 bezog die Angeklagte mit den Kindern eine eigene Wohnung. Nach etwa vier Wochen suchte sie jedoch wieder den Kontakt zu Detlef M., dem es in der Folgezeit gelang, ihr Mitleid zu erregen. Es kam wieder zu häufigeren Begegnungen, bei denen Detlef M. allerdings zu seinen alten Gewohnheiten zurückkehrte. Da Detlef M. unter Alkoholeinfluß auch mit den Nachbarn der Angeklagten in Streit geriet, wurde ihr die Wohnung gekündigt. Im Spätherbst 1999 fand die Angeklagte eine neue Wohnung. Dennoch hielt sie sich in der Folgezeit tagsüber mit den Kindern in der Wohnung M.s auf und kehrte meist erst spät abends in ihre eigene Wohnung zurück. Auch in der Wohnung M. s kam es zu Gewalttätigkeiten. Seit Ende des Jahres 1999 war Detlef M. zudem dazu übergegangen, seine Stieftochter Kathrin sexuell zu mißbrauchen, indem er diese mehrfach veranlaßte, mit ihm den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr durchzuführen. Dies erfuhr die Angeklagte sowohl von M. als auch von ihrer Tochter Kathrin, die sich auch einer Lehrerin anvertraute, die ihr die Kontaktaufnahme mit der Polizei und einem Rechtsanwalt ermöglichte. Am 15. Mai 2000 führten die Angeklagte und Kathrin mit diesem Rechtsanwalt ein Gespräch, bei dem ihnen mitgeteilt wurde, daß nach einer Auskunft der Polizei von einer Festnahme M.s nicht mit 100%iger Sicherheit ausgegangen werden könnte. Aufgrund dieser Unsicherheiten waren die Angeklagte und ihre Tochter Kathrin nicht bereit, Anzeige gegen M. zu erstatten, weil sie befürchteten, daß dann ihr Leben in Gefahr sei, wenn dieser trotz der Anzeige nicht in Haft käme.

Den Abend des 17. Mai 2000 verbrachte die Angeklagte mit den Kindern wie üblich in der Wohnung M. s. Bereits während des Abendessens hatte es erste verbale Streitigkeiten gegeben, die danach von M., der den Tag über Alkohol getrunken hatte, überwiegend mit der Stieftochter Kathrin im Wohnzimmer fortgesetzt wurden. Dabei saß M. auf einem Sofa, über Eck zu ihm auf einem weiteren Sofa saß Kathrin, zwischen ihnen stand ein Couchtisch. Der Angeklagten wurde, je länger sich der Streit hinzog, immer klarer, daß es an diesem Abend wieder zu Schlägen kommen würde. Sie befürchtete, daß sie und möglicherweise auch Kathrin wieder "von M. zusammengeschlagen würden". Eine Möglichkeit, die Wohnung M. s unbehelligt mit den Kindern verlassen zu können, sah die Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht, ebensowenig die Möglichkeit, andere zu Hilfe zu rufen. Andererseits war sie aber nicht mehr bereit, sich alles von M. gefallen zu lassen. Die Angeklagte ging daher in die Küche, nahm ein 25 cm langes, spitz zulaufendes Küchenmesser an sich und kehrte ins Wohnzimmer zurück. Sie blieb zunächst im Türrahmen stehen. Sie hoffte zwar, M. würde beim Anblick des Messers zur Vernunft kommen, sie war aber bereit, das Messer gegen M. einzusetzen, falls er Kathrin angreifen würde, auch nahm sie in Kauf, daß sie ihm möglicherweise tödliche Verletzungen zufügen könnte.

Als M. die mit einem Messer bewaffnete Angeklagte sah, erhob er sich, wandte sich "brüllend" in Richtung Kathrins und ging auf diese zu. Die Angeklagte, die aus Erfahrung wußte, daß M. nun auf Kathrin einschlagen würde, ging ihrerseits auf M. zu, der stockte, als er die Angeklagte bemerkte, einen Schritt zurückwich, strauchelte und auf das Sofa zurückfiel. Die Angeklagte befürchtete, M. würde, wenn er wieder hochkäme, auf sie losgehen und stach dreimal in unmittelbarer Abfolge mit dem Messer in M. s linke Brustseite, wobei einer der Stiche das Herz durchstieß. Dieser Stich war tödlich, führte aber nicht zur sofortigen Bewegungsunfähigkeit M. s, der vielmehr vor Schmerz laut aufschrie, sich vom Sofa erhob und in Richtung Kathrin ging. Die Angeklagte, die kurz von M. abgelassen hatte, erkannte nicht, daß er bereits tödlich verletzt war und versetzte dem sich von ihr weg bewegenden M. vier Stiche in den Rücken. Dieser ging noch einige Schritte in den Flur, wo er tot zusammenbrach. Dort stach die Angeklagte noch 44 Mal auf den am Boden Liegenden ein, bis dieser sich nicht mehr bewegte. Die Angeklagte und Kathrin schafften die Leiche M. s zunächst in das Bad und beseitigten anschließend die gröbsten Tatspuren. Beide besprachen sich und beschlossen, das Geschehen nicht anzuzeigen. In den folgenden Tagen verpackten sie die Leiche M. s und schafften sie mit dem Pkw der Angeklagten in einen Wald, wo sie sie vergruben. Die Tat und die Leiche blieben bis Anfang Januar 2001 unentdeckt.

2. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil es der Auffassung war, zum Zeitpunkt des Einstechens habe ein Angriff M. s auf die Angeklagte bzw. ihre Tochter unmittelbar bevorgestanden und die von der Angeklagten angewandte Verteidigung sei geeignet, geboten und erforderlich gewesen, um den Angriff M. s auf ihre oder Kathrins Gesundheit oder das Leben abzuwehren. Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung der ersten drei Stiche in die Brust M. s, die zu dessen Tod führten, eine objektive Notwehrlage zugrunde gelegt. Für diesen Zeitpunkt hat es jedoch keine Feststellungen getroffen, daß von seiten des Tatopfers objektiv ein Angriff ausging. Die Tatumstände legen einen solchen tatsächlich (noch) bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden neuen Angriff auch nicht ohne weiteres nahe, da M. beim Anblick der mit einem Messer bewaffnet auf ihn zukommenden Angeklagten in der Bewegung innegehalten hatte, einen Schritt zurückgewichen war und infolge seines Strauchelns nunmehr mehr oder weniger hilflos auf dem Sofa lag. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nur festgestellt, daß die Angeklagte einen Angriff M. s befürchtete. Allein eine solche subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen noch keine Notwehrlage (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 32 Rdn. 27). Sollte die Angeklagte aus dem Verhalten M. s den irrigen Schluß gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so kämen allenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht (Lenckner/Perron aaO Rdn. 28, 65), auf die aber vor allem § 33 StGB keine Anwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141). Die Annahme des Landgerichts, die von der Angeklagten geführten tödlichen ersten drei Stiche gegen M. seien durch eine objektive Notwehrlage gerechtfertigt, entbehrt deshalb der tatsächlichen Grundlage.

b) Zudem enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten über den weiteren Geschehensablauf in dem Zeitpunkt, als sie das Messer aus der Küche holte. In den Feststellungen legt das Landgericht dazu dar, daß die Angeklagte hoffte, M. werde beim Anblick des Messers zur Vernunft kommen und sie in Ruhe lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt es zur Begründung seiner Überzeugung, die Angeklagte habe schon mit Tötungsvorsatz das Messer geholt, aus, sie habe aus Erfahrung gewußt, daß M. bislang nie klein beigegeben hatte, so daß eine einschüchternde Wirkung der Drohung mit einem Messer zwar im Bereich des Möglichen lag, daß aber vor allem zu erwarten war, "daß das Messer erst recht seine Wut steigern könnte und die Angeklagte dann, um Weiteres zu verhüten, es einsetzen müßte" (UA S. 23/24). Sollten diese Ausführungen dahin zu verstehen sein, die Angeklagte habe gewußt, der Anblick des Messers werde gleichsam im Sinne eines Automatismus die Wut M. s steigern, so daß sie zum Einsatz des Messers gezwungen sein würde, so hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagte nicht verpflichtet war, der zu erwartenden Notwehrsituation auszuweichen und mit den Kindern die Wohnung M. s zu verlassen.

Ob sie zu einem Verlassen der Wohnung schon aufgrund der bestehenden Ehe mit M. verpflichtet gewesen wäre, kann dahinstehen. Zwar haben frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Ehegatten unter bestimmten Umständen abverlangt, auf ein sicher wirkendes, aber tödliches Verteidigungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eines milderen Mittels die Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten ließ (BGH GA 1969, 117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann (einschränkend schon BGH NJW 1984, 986 m. Bespr. Spendel, JZ 1984, 507; kritisch auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 19), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unter den hier gegebenen Umständen war der Angeklagten schon deshalb Zurückhaltung auferlegt, weil sie in der Vergangenheit, auch als die Trennungen von bereits erfolgreich vollzogen waren, immer wieder von sich aus ohne Zwang oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu diesem zurückkehrte und dadurch selbst dazu beigetragen hat, daß M. sie und die Tochter Kathrin körperlich mißhandeln konnte. Auch am Tattag hatte sie sich trotz der zuvor immer wieder erlebten Mißhandlungen sehenden Auges in eine Situation begeben, welche die Gefahr einer Eskalation in sich barg. Es war ihr zumindest zuzumuten, bei den ersten Anzeichen eines möglicherweise eskalierenden Streites die Wohnung M. s mit den Kindern zu verlassen. Daß ihr dies zu einem frühen Zeitpunkt, etwa während des Abendessens, nicht möglich gewesen wäre, ist nicht festgestellt. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Angeklagte habe - später - keine Möglichkeit gesehen, unbehelligt von M. gehen zu können, ist diese Feststellung nicht mit Tatsachen belegt.

c) Auch die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen allein auf die, wie es meint, nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten gestützt. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung der Angeklagten zum Tatgeschehen, ihren Vorstellungen und zu ihrer Motivation hat es zwar die Vielzahl der Stiche und den Umstand der umsichtigen und nachhaltigen Spuren- und Leichenbeseitigung als mögliche Indizien für ein von der Angeklagten mit Bedacht und kaltblütig durchgeführtes Tötungsgeschehen gesehen und erörtert. Diese Umstände hat es aber als nicht ausreichend erachtet, um die Angaben der Angeklagten zu widerlegen, sie habe in Notwehr gehandelt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sorge der Angeklagten, ohne Spurenbeseitigung ins Gefängnis zu müssen, könne auf einer von dieser empfundenen "moralischen Mitschuld am Tod M.s" (UA S. 22) beruhen, während die Vielzahl der Stiche Ausfluß des bei der Tat vorliegenden psychischen Ausnahmezustands der Angeklagten sein könnten.

Zu beanstanden ist diese Würdigung zum einen deshalb, weil das sachverständig beratene Landgericht nicht näher dargelegt hat, worauf sich - über die Anzahl der Stiche hinaus - die Annahme eines derartigen "Ausnahmezustandes" gründet, der zudem, wie das Landgericht an anderer Stelle ausgeführt hat, schon vor der Tat bestanden haben soll. Angesichts des im übrigen umsichtigen Verhaltens der Angeklagten im Anschluß an die Tat versteht sich ein solcher "Ausnahmezustand" auch nicht von selbst. Zum anderen bleibt ein bedeutsames Indiz völlig unerörtert. Das Urteil setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, daß die Angeklagte erst zwei Tage vor der Tat erfahren hatte, daß auch eine Anzeige bei der Polizei wegen sexuellen Mißbrauchs der Stieftochter Kathrin kein absolut sicherer Weg war, M. in Haft zu bringen und so wenigstens für eine gewisse Dauer vor ihm sicher zu sein. Dieser Umstand legt aber die Erwägung nahe, die Angeklagte könnte einen möglichen Streit mit M., wenn nicht provoziert, so doch als willkommene Gelegenheit genutzt haben, diesen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit ihrer Tochter endgültig zu beseitigen. Diese Erwägungen liegen um so näher, als die Angeklagte eingestandenermaßen in der Vergangenheit M. schon mehrfach, wenn auch im Ergebnis erfolglos, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anonym angezeigt hatte, in der Hoffnung, er werde deshalb inhaftiert. Im Zusammenhang mit dieser Vorgeschichte erscheinen Art und Weise der Spurenbeseitigung durch die Angeklagte mit Hilfe ihrer Tochter und die über Monate erfolgreich von ihnen verbreitete Geschichte, die das Verschwinden M. s auf harmlose Weise erklären sollte, in einem anderen Licht als vom Landgericht bisher geprüft.

Im übrigen sind die Feststellungen des. Urteils auch insoweit lückenhaft, als sie keinerlei Angaben oder Anhaltspunkte zum Inhalt des Streits enthalten, der sich am Abend des 17. Mai 2000 zwischen M. und Kathrin entwickelt haben soll. Ebenso fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, wie sich die Tochter Kathrin als potentielles Opfer M. s während des Tatgeschehens verhalten hat, ob und wie sie reagiert hat, als die Angeklagte mit dem Messer erschien, und ob sie möglicherweise auf ihrem Sofa sitzen geblieben ist oder versucht hat, zu fliehen, als M. sich auf sie zubewegte. Daß dem Landgericht solche Feststellungen nicht möglich gewesen wären, ist dem bisherigen Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen. Solche näheren Darlegungen wären jedoch notwendig, um die Angaben der Angeklagten zur Tatentwicklung und zum Verhalten der Beteiligten während des Tatgeschehens auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Beweiswert der Einlassung der Angeklagten überbewertet hat, ohne zu bedenken, daß der Tatrichter, auch bei Fehlen unmittelbarer Beweise für das Gegenteil, seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter, sollte er wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe bei den ersten tödlichen drei Messerstichen in rechtfertigender Notwehr gehandelt, sorgfältiger als bisher das anschließende Geschehen zu prüfen haben wird. Warum der Angeklagten bei den mit Tötungsabsicht geführten Stichen in den Rücken M. s und den weiteren Stichen auf den bereits am Boden liegenden Putativnotwehr zugute kommen soll, so daß eine Bestrafung zumindest wegen versuchten Totschlags ausscheidet, versteht sich nicht von selbst. Das Landgericht hat für seine diesbezügliche Auffassung auch keine objektiven Umstände benannt, auf die es diese Annahme stützt. Der Tatablauf spricht vielmehr eher gegen eine solche durchgehende und gleichbleibende subjektive Einschätzung des Geschehens durch die Angeklagte. Das festgestellte Geschehen weist objektiv wenigstens zwei markante Zäsuren auf, nämlich eine als M. sich von der Angeklagten abwendet und in den Flur geht, die andere als er dort schließlich zusammenbricht.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2002, 203

Bearbeiter: Karsten Gaede